Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung nutzen
Stand: Februar 2026
Was ist das Sonderkündigungsrecht?
Wenn Ihr Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöht, haben Sie das gesetzliche Recht, Ihren Vertrag außerordentlich zu kündigen – auch dann, wenn noch eine Mindestvertragslaufzeit läuft. Dieses Sonderkündigungsrecht schützt Verbraucher davor, unfreiwillig an einen teuren Tarif gebunden zu sein.
Wann greift das Sonderkündigungsrecht?
- Bei einer einseitigen Preiserhöhung durch den Anbieter
- Bei wesentlichen Änderungen der Vertragsbedingungen (zum Beispiel bei Tarifumstellungen)
- Grundsätzlich nicht bei staatlich veranlassten Preisänderungen wie Steuern oder Umlagen
Welche Frist gilt?
Die Kündigung muss bis zu dem Datum wirksam werden, an dem die neue Preiserhöhung in Kraft tritt. In der Praxis empfiehlt es sich, die Kündigung so früh wie möglich nach Erhalt der Ankündigung einzureichen. Viele Anbieter schreiben die Frist direkt in das Ankündigungsschreiben.
So kündigen Sie richtig
- Kündigung schriftlich (per E-Mail oder Brief) einreichen – idealerweise mit Sendenachweis.
- In der Kündigung ausdrücklich auf die Preiserhöhung und das daraus resultierende Sonderkündigungsrecht verweisen.
- Gleichzeitig einen neuen Tarif über den Vergleichsrechner abschließen, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Was passiert, wenn ich keinen neuen Anbieter finde?
Sie fallen automatisch in die gesetzliche Grundversorgung Ihres örtlichen Grundversorgers. Die Grundversorgung ist zwar oft teurer als Sonderverträge, bietet aber eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen – Sie sind also nicht langfristig gebunden.
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